Wer sich selbstständig macht, mit seinem Betrieb umzieht oder gar das Gewerbe aufgibt, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen. Informationen dazu gibt es hier.
Was ist ein Gewerbe?
Der Begriff des Gewerbes ist gesetzlich nicht definiert. Er hat sich durch Rechtsprechung und Literatur gebildet. Es gibt den Begriff des Gewerbes im baurechtlichen, steuerlichen, planungsrechtlichen u.a. Sinne. Unter dem Begriff des Gewerbes im gewerberechtlichen Sinne versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbständige Tätigkeit. Ausnahmen hiervon sind die Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. Mietshaus) und die sog. freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung des Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern, z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Architekten u.a.).
Wer darf ein Gewerbe anmelden?
Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).
Ausnahmen oder Beschränkungen:
Zu diesen zählen u.a. die Erlaubnispflicht, die Eintragung in die Handwerksrolle oder der Gewerbesperrvermerk bei Ausländern.
Erlaubnispflicht (nicht abschließend):
- Gaststätten/Spielhallen
- Makler/Immobilien, Finanzierungen
- Taxen, Mietwagen
- Güterkraftverkehr
Erteilung von EG-Gemeinschaftslizenzen - Fahrschulen
- Apotheken
Erlaubnis erteilt das Gesundheitsamt - Arbeitnehmerüberlassung
Erlaubnis erteilt das Landesarbeitsamt, für Bonn das Landesarbeitsamt NW in Düsseldorf, Tel.: 0211-43060 - Bewachungsgewerbe
- Besondere Art des Gewerbes: Reisegewerbekarte
Weiterführende Links
Eintragung in die Handwerksrolle
Der selbständige Betrieb eines Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen (z.B. GmbH) und Personengesellschaften gestattet.
Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Handwerkskammer zu Köln, Beratungszentrum Süd, Ennemoserstr.8, 53 119 Bonn, Telefon: (02 28) 6 04 79 71.
Gewerbesperrvermerk für Ausländer
Ausländer (Ausnahme: EU/EWR- Ausländer), die selbst im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung (wird von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt) und eine Arbeitserlaubnis . Sollte die Aufenthaltsgenehmigung die Auflage „selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet“ enthalten, wenden Sie sich bitte vor der Gewerbeanmeldung an die Bürgerdienste / Abteilung Ausländerangelegenheiten/Staatsangehörigkeitsrecht.
Was muss beim Gewerbeamt angezeigt werden?
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
- der Betrieb verlegt wird
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetreibenden der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
- der Betrieb aufgegeben wird.
Das Gewerbe müssen Sie gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit anmelden, frühestens jedoch 4 Wochen vor Beginn.
Eine Um- oder Abmeldung kann formlos schriftlich, unter Angabe der Änderungsgründe, Name, Anschrift und Unterschrift per Post oder Fax vorgenommen werden.
Bitte beachten Sie:
Bei Auskunftsersuchen aus der Gewerbedatei per E-Mail geben Sie bitte die Postanschrift an, da Auskünfte nur per Briefpost erteilt werden können!
Informationen, Formulare und Ansprechpartner:
Information zum Anliegen Gewerbe aus unserem BürgerInformationsSystem